14Ns70/14a•OGH 14Ns70/14a
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Stefan S***** und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 2. Fall (§ 81 Abs 1 Z 3) StGB, AZ 041 Hv 108/14t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Angeklagten Stefan S***** und Sandra W***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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