OGH 11Ns64/14x

11Ns64/14xObergericht03.12.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns64/14x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00064.14X.1203.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Ali H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 78 Hv 1/14t des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Landesgericht Klagenfurt abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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