9ObA134/14t•OGH 9ObA134/14t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** W*****, vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen 17.099,20 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil der Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. September 2014, GZ 7 Ra 35/14t22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger hatte als „Geschäftspartner“ der Beklagten zur Vermittlung von Kapitalanlagen uä die Karrierestufe eines „Direktors“ erreicht. Er richtet sich mit seiner außerordentlichen Revision gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass die von ihm für Mitarbeiter abgehaltenen Vorträge und Seminare neben seinen Provisions und Vergütungsansprüchen keiner gesonderten Entlohnung unterlägen. Damit zeigt er jedoch keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Aus § 1152 ABGB geht hervor, dass auch die unentgeltliche Leistung von Diensten vereinbart werden kann (vgl RISJustiz RS0021567). Die Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen wird jedoch nicht vermutet, sondern muss erwiesenermaßen vereinbart werden (RISJustiz RS0021352). Die Vereinbarung kann dabei ausdrücklich oder schlüssig zustande kommen (vgl RISJustiz RS0021567 [T3]; Rebhahn in Neumayr/Reissner, ZellKomm2 § 1152 ABGB Rz 7; Krejci in Rummel ABGB3 § 1152 ABGB Rz 23). Ob eine Vereinbarung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RISJustiz RS0042936; zu konkludenten Willenserklärungen s RISJustiz RS0044358 [T32], RS0042555 [T18]).
Nach den Feststellungen hatte sich der Kläger zu den Vortragstätigkeiten bereit erklärt, obwohl er wusste, dass er dafür kein gesondertes Entgelt erhalten werde. Er hielt die Vorträge und Seminare über einen Zeitraum von fast eindreiviertel Jahren ab, ohne dafür je ein Entgelt oder einen Auslagenersatz anzusprechen. Auch kein anderer Mitarbeiter der Beklagten erhielt von ihr für solche zusätzlichen Tätigkeiten ein Entgelt oder auch nur einen Auslagenersatz. Wenn die Vorinstanzen deshalb meinten, dass sich der Kläger jedenfalls schlüssig damit einverstanden erklärt hätte, diese Tätigkeiten ohne zusätzliche Entlohnung zu erbringen, so liegt darin selbst unter Anlegung eines für konkludentes Verhalten erforderlichen hohen Maßstabs keine aufzugreifende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Für einen Auslagenersatz wurde auch kein weiterer Rechtsgrund angesprochen.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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