OGH 5Nc23/14y

5Nc23/14yObergericht24.11.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Nc23/14y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050NC00023.14Y.1124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, gegen die beklagten Parteien 1. A.***** GmbH Co KG, 2. A.***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2.159,98 EUR sA, über den Antrag der beklagten Parteien auf Delegierung des beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Verfahrens AZ 32 C 1495/13w, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Salzburg das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der beim Bezirksgericht Salzburg erhobenen Protokollarklage den Klagebetrag, den er bisher nicht näher substantiiert auf Mängel eines von ihm gekauften Mopeds und auf einen in diesem Zusammenhang behaupteten Verdienstentgang stützt.

Die Beklagten erhoben Einspruch.

In der mündlichen Streitverhandlung am 29. 4. 2014 (S 3 in ON 12) regte die Richterin an, ob nicht eine einvernehmliche Delegierung nach Wien erfolgen könne, zumal der Kläger aus Wien sei, sich das Moped in Wien befinde und vermutlich auch die Zeugen in Wien wohnhaft seien.

Nach der mündlichen Streitverhandlung beantragten die Beklagten (ON 15) aus den vom Bezirksgericht Salzburg in der Verhandlung erörterten Gründen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

Der Kläger und das Bezirksgericht Salzburg sprechen sich für eine Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RISJustiz RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen.

Unter Berücksichtigung, dass sich das Moped, um dessen behauptete Mangelhaftigkeit es im Verfahren geht, in Wien befindet, der Kläger in Wien wohnhaft ist und der Kläger und das Vorlagegericht die Delegierung befürworten, liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil das Verfahren aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand geführt werden kann.

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