11Os115/14t•OGH 11Os115/14t
Der Oberste Gerichtshof fasst in der Strafsache gegen Nadjib B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 40/14z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, den
Beschluss:
Das Datum der Ausfertigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 10. Oktober 2014, GZ 11 Os 115/14t4, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:
Wien, am 10. Oktober 2014 (statt 15. Oktober 2014).
Gründe:
Der oben angeführte Schreibfehler in der Ausfertigung des Beschlusses beruht auf einer fehlerhaften Übertragung der Urschrift und war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.