5Ob178/14h•OGH 5Ob178/14h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Herwig Kammler, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 21. Mai 2014, GZ 23 R 70/14p63, den
Beschluss
gefasst:
1. Der am 23. Oktober 2014 eingebrachte Nachtrag zur außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu 1. Der Revisionswerber erkennt in seinem Nachtrag zur außerordentlichen Revision selbst, dass sein Schriftsatz gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt. Dieser Schriftsatz ist als unzulässig zurückzuweisen (stRsp; RISJustiz RS0041666).
Zu 2. Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie ist daher, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO), zurückzuweisen.
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