OGH 7Ob183/14h

7Ob183/14hObergericht29.10.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob183/14h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00183.14H.1029.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei A***** M*****, vertreten durch Mag. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A***** M*****, vertreten durch Ruggenthaler, Rest Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382e EO, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Gegner der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der erkennende Senat wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei mit Beschluss vom 29. 10. 2014 zurück. Mit dem am 11. 11. 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz erklärte dieser, seinen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzuziehen.

Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RISJustiz RS0042029, RS0104364).

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