OGH 14Os94/14a

14Os94/14aObergericht28.10.2014

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os94/14a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00094.14A.1028.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Onyemaechi O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sunday G***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Juli 2014, GZ 12 Hv 61/14k61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Sunday G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit vorliegend von Bedeutung Sunday G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A/II) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz und an anderen Orten

(A/II) vor dem 19. Jänner 2014 Onyemaechi O***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 9.961,6 Gramm Cannabiskraut (1.229,16 Gramm Delta9THC), aus Italien nach Österreich einzuführen, indem er bei einem italienischen Suchtgiftlieferanten eine mittels Kurier zu überbringende Menge von 10 kg Cannabiskraut bestellte;

(B) am 20. Jänner 2014 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich rund 50 Gramm Cannabiskraut, besessen.

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sunday G***** schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verpflichtet, sämtliche Details der als unglaubwürdig verworfenen Einlassung des Sunday G***** (betreffend eine Suchtgiftbestellung von nur 3 kg Cannabiskraut über eine Kontaktperson) zu erörtern. Gleiches gilt für den Einwand fehlender Auseinandersetzung mit den Angaben des Onyemaechi O***** zum Namen des vorgeblichen Kontaktmanns.

Die Urteilsannahme, dass sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale auch in subjektiver Hinsicht“ (…) „aus der Größenordnung der angelasteten Verbrechenstatbestände“ ergeben (US 12), stellt weder eine undeutliche (Z 5 erster Fall) noch eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) dar. Vielmehr brachten die Tatrichter damit zum Ausdruck, dass sie (auch) die Konstatierung zu einem auf eine Menge im Sinn des § 28a Abs 4 Z 3 SMG gerichteten Vorsatz (US 5 f) aus der Bestellung von 10 kg Cannabiskraut, somit aus dem objektiven Tatgeschehen, ableiteten. Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 452).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).

Daran scheitert die Subsumtionsrüge (Z 10), die bloß auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweist, das Vorliegen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bestreitet (vgl neuerlich US 5 f) und behauptet, der Angeklagte habe sich lediglich an einem Suchtgiftschmuggel im Ausmaß von 3 kg Cannabisharz (im Sinn des § 12 dritter Fall StGB) beteiligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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