15Ns51/14i•OGH 15Ns51/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Tina W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 15 U 169/14a des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Purkersdorf delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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