2Ob180/14f•OGH 2Ob180/14f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny. und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Richard L*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. August 2014, GZ 21 R 431/13y, 21 R 432/13w und 21 R 291/14m-64, womit die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zell am See vom 16. August und 21. Oktober 2013, GZ 44 P 97/05a41 und 51, zurückgewiesen wurden und der weitere Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 16. August 2013, GZ 44 P 97/05a40, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Begründung:
Ist wie im vorliegenden Fall ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (6 Ob 31/14y mwN).
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