OGH 1Ob155/14x

1Ob155/14xObergericht22.10.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob155/14x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00155.14X.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei HAktiengesellschaft, , Deutschland, vertreten durch Dr. Christoph LassmannWichtl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M Gesellschaft m.b.H., 2. M Gesellschaft mbH, beide , vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Wien, der Nebenintervenientin auf Seiten der erst- und zweitbeklagten Parteien A-Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien und 3. B G*****, vertreten durch Bollmann Bollmann, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 150.127,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2014, GZ 1 R 65/14g82, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Jänner 2014, GZ 19 Cg 111/10k67, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Jänner 2014, GZ 9 Cg 111/10k69, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der erst- und zweitbeklagten Parteien zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

Begründung

Die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Revisionsbeantwortung langte erst nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache nicht mehr sachlich zu behandeln, sondern zurückzuweisen (RISJustiz RS0124353).

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