OGH 1Ob138/14x

1Ob138/14xObergericht22.10.2014

Regest

Gruppe: Amtshaftungsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob138/14x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00138.14X.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch die Friedl Holler RechtsanwaltPartnerschaft, Gamlitz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Graz, Hofgasse 12, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 18.898,07 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Mai 2014, GZ 5 R 61/14a44, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Jänner 2014, GZ 14 Cg 245/10k40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde am 27. 6. 2006 eine Vereinbarung geschlossen, deren für dieses Verfahren wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:

„Abschnitt A

Allgemeines

A.I.:

(Anspruchsberechtigung)

1. Die Einrichtung erbringt die in Punkt B.III. näher dargestellten Leistungen zu den in Punkt B.IV. dargestellten Leistungspreisen gegenüber Personen, die über einen rechtskräftigen Bescheid nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz verfügen, wonach die Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung übernommen werden. Der Anspruch der Einrichtung auf den Leistungspreis gemäß Punkt B.IV. entsteht bereits mit Aufnahme der jeweiligen Person in der Einrichtung, wobei zu diesem Zweck innerhalb von drei Tagen (Datum des Poststempels) ab Aufnahme von der jeweiligen Person (Bewohner) ein Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde zu stellen ist oder innerhalb von drei Tagen (Datum des Poststempels) ab Aufnahme die Einrichtung eine Meldung an die für die Einrichtung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten ist, dass eine Person aufgenommen wurde, die einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung stellen wird. ...

2. Für Bewohner, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung über keine Pflegegeldeinstufung verfügen, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag der Stufe 4 verrechnet. Nach Abschluss des Pflegegeldverfahrens erfolgt eine der tatsächlichen Pflegegeldeinstufung entsprechende Nachverrechnung.

3. Die Erbringung von Leistungen im Sinne des Punktes B.IV. in Verbindung mit Absatz 1 dieses Punktes steht unter folgenden auflösenden Bedingungen:

a. die betreffende Person stellt innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag der Aufnahme in der Einrichtung keinen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde, oder

b. die betreffende Person stellt innerhalb der in lit a vorgegebenen Frist einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde und dieser Antrag wird vor Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids zurückgezogen, oder

c. der betreffenden Person wird ein Bescheid zugestellt, wonach die Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht übernommen werden und dieser Bescheid erwächst in Rechtskraft.

Tritt eine der vorgenannten auflösenden Bedingungen lit a bis lit c ein, ist die Einrichtung verpflichtet, die erhaltenen Leistungspreise gemäß Punkt B.VI. dieser Vereinbarung binnen einer Frist von vierzehn Tagen an die vom Land Steiermark mit der

Leistungspreisverrechnung betraute Organi-sationseinheit zurückzuzahlen.

...“

Der Vertragstext war vom Obmann der Pflegeheimbetreiber für alle steirischen Pflegeheime mit der Beklagten ausverhandelt worden. Dabei war der Fall, dass ein Sozialhilfewerber vor Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids verstirbt, nicht bedacht worden. Auch zwischen den Streitteilen wurde im Rahmen der Vertragsgespräche über diesen Fall nicht gesprochen.

Wenige Tage nachdem sie bei ihrer Wohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuzahlung aus Sozialhilfemitteln zu den Heimkosten gestellt hatte, wurde M***** T***** (im Folgenden: Sozialhilfewerberin) am 20. 12. 2007 im Pflegeheim der Klägerin aufgenommen. Nachdem ihr Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30. 1. 2008 mit der Begründung abgewiesen worden war, dass die Voraussetzung der sozialen Hilfsbedürftigkeit nicht gegeben sei, und dieser Bescheid von der Berufungsbehörde wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Bezirkshauptmannschaft aufgehoben worden war, wurde der Verwaltungsakt der (zuständigen) Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung übermittelt. Am 3. 11. 2008 verstarb die Sozialhilfewerberin, worauf die Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung das Verwaltungsverfahren (endgültig) einstellte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte die in der eingangs dargestellten Vereinbarung übernommenen (Vorfinanzierungs)Leistungen gegenüber der Klägerin nicht erbracht.

Die Klägerin begehrte unter Berufung auf die vertragliche Vereinbarung den Klagebetrag mit der wesentlichen Begründung, dass die Sozialhilfewerberin die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Zuzahlung erfüllt hätte. Bei pflichtgemäßem Handeln, nämlich einer sachlich richtigen und zeitgerechten Entscheidung, wäre die Beklagte im Sinne der genannten Vereinbarung jedenfalls verpflichtet gewesen, die von der Klägerin für die Sozialhilfewerberin erbrachten Pflegeleistungen im geltend gemachten Umfang zu bezahlen. Abgesehen davon, dass der Klageanspruch bereits bei einer im Sinne der Übung des redlichen Verkehrs gebotenen Vertragsauslegung zu Recht bestehe, sei das schuldhafte Organhandeln im Sozialhilfeverfahren der Beklagten als zuständigem Rechtsträger zuzurechnen, sodass sich die Beklagte auch aus diesem Grund nicht darauf berufen könne, dass für die Sozialhilfewerberin zu ihren Lebzeiten kein rechtskräftiger Bescheid mehr zustandegekommen sei. § 28a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) sehe im Übrigen nicht den Verlust des Sozialhilfeanspruchs vor, sondern lediglich das Entstehen eines Rückersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen den Empfänger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die geltend gemachten Pflegekosten zu zahlen, welche zum 6. 12. 2010 fällig gestellt worden seien. Sie könne sich auch nicht auf die vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingungen berufen, da keine Erledigung des laufenden Sozialhilfeverfahrens erfolgt sei. Die zivilrechtliche Vorausleistungsverpflichtung der Beklagten habe nach dem Willen der Vertragsparteien unter den taxativ aufgezählten Bedingungen laut Punkt A.I. 3 stehen sollen. Die einseitig vorformulierte Vertragsklausel sei im Sinn der Bestimmung des § 915 ABGB im Zweifel zum Nachteil der Beklagten auszulegen. Bis zum Ableben der Sozialhilfewerberin sei jedenfalls eine auflösende Bedingung im Sinne der Vereinbarung nicht eingetreten.

Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Klägerin könne schon deshalb nichts fordern, weil die Sozialhilfewerberin über keinen rechtskräftigen Bescheid verfügt habe, wonach die begehrten Kosten nach dem Stmk SHG übernommen werden. Darüber hinaus wären auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe nicht erfüllt gewesen. Die getroffene Vereinbarung sei dahin auszulegen, dass der Heimträger verpflichtet sei, allfällige bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen, wenn der Sozialhilfewerber während des laufenden Verwaltungsverfahrens verstirbt. Eine solche Auslegung entspreche auch der Übung des redlichen Verkehrs. Es liege daher keine taxative Aufzählung der eine Rückzahlungspflicht begründenden Umstände vor. Im Übrigen hätte auch in materieller Hinsicht ein Anspruch der Sozialhilfewerberin mangels Vermögenslosigkeit nicht bestanden. Diese Umstände seien im Übrigen auch der Klägerin bekannt gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus fest, dass die Sozialhilfewerberin im September 2006 den ihr gehörigen Hälfteanteil einer Liegenschaft mit einem Erlös von 44.500 EUR und im September 2007 eine ihr gehörige Liegenschaft verkauft und im Kaufvertrag bestätigt habe, einen baren Teilkaufpreis von 33.000 EUR erhalten zu haben. Die Verstorbene habe [zu ergänzen: bei Aufnahme ins Pflegeheim] keine finanziellen Sorgen gehabt und über liquide Mittel verfügt, die den Betrag von 7.000 EUR bei weitem überstiegen hätten. Es sei nicht ersichtlich, warum die erheblichen Erlöse aus den Liegenschaftsverkäufen verbraucht sein sollten. Rechtlich führte das Erstgericht aus: Da die Vertragsparteien den hier eingetretenen Fall nicht bedacht hätten, liege eine Vertragslücke vor, die mit ergänzender Vertragsauslegung zu schließen sei. Keinesfalls könne der Tod des Sozialhilfewerbers während des Verfahrens mit dem vertraglich geregelten Fall einer Zurückziehung des Antrags auf Sozialhilfe gleichgesetzt werden. Ansonsten wäre die Einrichtung jedes Mal, wenn ein Heimbewohner [zu ergänzen: vor Erledigung seines Antrags] stirbt, rückzahlungspflichtig, was seitens der Einrichtung mit Sicherheit nicht gewollt wäre. Dass wahrscheinlich eine andere Regelung getroffen worden wäre, ergibt sich auch daraus, dass nach den Feststellungen die Bestimmung über die Zurückziehung in den Vertrag aufgenommen wurde, um zu verhindern, dass ein Antragsteller einen negativen Bescheid über einen längeren Zeitraum verhindert, indem er den Antrag zurückzieht. Dass die beiden Fälle keineswegs gleichgesetzt werden könnten, werde auch noch dadurch verdeutlicht, dass nunmehr in § 13 Abs 6 Stmk SHG vorgesehen ist, dass die Einrichtung das Verfahren in derartigen Fällen fortführen kann; eine solche Regelung komme dem hypothetischen Willen daher viel näher, als den Tod wie eine Zurückziehung zu werten. Damit gelangt man über die ergänzende Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass auch bei Tod des Antragstellers vor Abschluss des Sozialhilfeverfahrens zu klären sei, ob das Verfahren mit einem positiven Bescheid geendet hätte. Dies sei im vorliegenden Fall angesichts der Vermögensverhältnisse der Sozialhilfewerberin zu verneinen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Dem Erstgericht sei darin zu folgen, dass die vorliegende Vertragslücke mit den Mitteln ergänzender Vertragsauslegung zu schließen sei, wobei ein Gleichsetzen der vorliegenden Konstellation mit einer Zurückziehung eines Antrags durch die Sozialhilfewerberin nicht in Betracht käme. Richtigerweise hätten vernünftige und redliche Parteien mit Rücksicht auf den Gegenstand und insbesondere den gesetzlichen Hintergrund des Vertrags im Fall des Todes der Antragstellerin vor rechtskräftiger Bescheiderledigung vereinbart, dass ein Rückforderungsanspruch der Beklagten besteht, wenn das Verfahren zum Ergebnis geführt hätte, dass dem Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung keine Berechtigung zukommt. Es sei zwar Parteiwille gewesen, dass die Beklagte gegenüber der jeweiligen Einrichtung, somit auch der Klägerin, im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung von Personen, die Sozialhilfe beantragt haben, vorauszahlungspflichtig ist, nicht jedoch, dass sie sich damit verpflichten habe wollen, das Risiko für die Unterbringungskosten auch für jene Fälle zu tragen, in denen sich herausstellt, dass es dem Antragsteller an den Voraussetzungen für die Leistung von Sozialhilfe fehlt. Dieses Auslegungsergebnis finde auch in der Änderung des Sozialhilfegesetzes durch Anfügung des § 13 Abs 6 Stmk SHG Bestätigung, den bereits das Erstgericht erwähnt habe. Fingiere man nun das Ergebnis eines beendeten Verwaltungsverfahrens, wäre im vorliegenden Fall der Antrag abzuweisen gewesen, weil die Sozialhilfewerberin über ausreichende Mittel verfügt habe. Wäre somit die Heimunterbringung von ihr selbst zu tragen gewesen, bestünde im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung eine Rückzahlungspflicht der Klägerin, womit eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht gegeben sei. Auf den Rechtsgrund der Amtshaftung berufe sich die Klägerin nicht mehr. Die Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil eine Verkennung der Rechtslage nicht gänzlich auszuschließen sei und die Vertragsauslegung dieses Mustervertrags potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berühre, also über den konkreten Einzelfall hinaus eine beispielhafte Bedeutung habe.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, zumal nach der Novellierung des Stmk SHG, die mit 1. 8. 2011 in Kraft getreten ist, in vergleichbaren Fällen keine Vertragslücke mehr besteht, weshalb nicht mehr zu erwarten ist, dass noch eine ins Gewicht fallende Zahl von weiteren gleichgelagerten Einzelfällen zu beurteilen sein wird. Sonstige im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfragen zeigt die Revision nicht auf.

1. Das Ergebnis einer (ergänzenden) Vertragsauslegung ist stets einzelfallbezogen. Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (vgl nur RISJustiz RS0042936), was hier nicht der Fall ist. Die von der Revisionswerberin gewünschte (wörtliche) Auslegung würde etwa dazu führen, dass sie auch Vorschüsse behalten dürfte, die für einen Bewohner geleistet wurden, dessen Antrag etwa wegen erheblichen Vermögens von vornherein aussichtslos war, aber bis zu seinem Tod nicht erledigt wurde. Derartiges kann vernünftigen und redlichen Vertragsparteien nicht unterstellt werden. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch aus der neuen Bestimmung des § 13 Abs 6 Stmk SHG ableiten lässt, welche Rechtsfolgen der Landesgesetzgeber beim Tod des Sozialhilfewerbers vor (rechtskräftiger) Erledigung seines Antrags für sachgerecht hält. In einem solchen Fall soll nun eine rückwirkende Leistungspflicht nicht generell entfallen, sondern von einem entsprechenden Antrag des Rechtsträgers der stationären Einrichtung abhängig sein, der berechtigt ist, die Fortsetzung des Verfahrens zu begehren. Hat nun das Berufungsgericht angenommen, die Vereinbarung sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu vervollständigen, dass es für die privatrechtlichen Verpflichtungen der Streitteile darauf ankommt, ob die Sozialhilfewerberin mit ihrem Antrag bei einen der Sach und Rechtslage entsprechenden Entscheidung erfolgreich gewesen wäre, kann darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkannt werden.

2. Unbegründet sind die Bedenken der Revisionswerberin, es sei mit dem verfassungsgesetzlichen Legalitätsgrundsatz des Art 18 BVG nicht in Einklang zu bringen, die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde mit einer zivilrechtlichen Vereinbarung, nicht aber durch ein Gesetz, zu begründen. Davon kann im vorliegenden Fall ja gar keine Rede sein. Die Vorinstanzen sind vielmehr davon ausgegangen, dass die Frage, wie die Verwaltungsbehörde richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte, wäre die Antragstellerin nicht vorher verstorben, als Ausfluss der privatrechtlichen Vereinbarung der Streitteile von den Gerichten zu entscheiden ist. Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass aufgrund einer Änderung der Rechtslage der Heimträger nunmehr seine Interessen durch Fortsetzung des Sozialhilfeverfahrens verfolgen kann, stand diese Möglichkeit der Klägerin doch nach der seinerzeitigen Rechtslage eben nicht zur Verfügung.

3. Auch die Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe vorlagen, ist einerseits einzelfallbezogen, insbesondere wenn es um die Frage geht, was die Sozialhilfewerberin mit erheblichen Erlösen aus einem Liegenschaftsverkauf gemacht hat. Andererseits ist es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs grundsätzliche Rechtsfragen des steiermärkischen Sozialhilferechts zu beantworten. Wenn die Vorinstanzen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen sind, dass sich noch erhebliche Teile des Verkaufserlöses im Vermögen der Sozialhilfewerberin befunden haben, was einer Gewährung von Sozialhilfe entgegengestanden sei, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 und § 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz eine zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.

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