6Ob137/13k•OGH 6Ob137/13k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K AG, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1,57 Mio EUR sA (Revisionsinteresse 200.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2013, GZ 4 R 313/12x14, mit dem das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Juni 2012, GZ 27 Cg 38/11k9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. August 2014, 6 Ob 137/13k, wird dahin berichtigt, dass auf deren Seite 2 die Wortfolge „zu Recht erkannt“ durch das Wort „beschlossen“ und auf deren Seite 4 das Wort „Entscheidungsgründe“ durch das Wort „Begründung“ ersetzt werden.
Die Ausfertigungen dieser Entscheidungen werden darüber hinaus dahin berichtigt, dass auf deren Deckblatt die Wortfolge „IM NAMEN DER REPUBLIK“ zu entfallen hat.
Die Berichtigung der den Parteien bereits zugestellten Entscheidungsausfertigungen wird dem Erstgericht aufgetragen.
Begründung:
Mit der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung hat der erkennende Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Irrtümlich wurde die Entscheidung jedoch in Urteilsform abgefasst und ausgefertigt. Dies war gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
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