OGH 1Nc48/14w

1Nc48/14wObergericht08.10.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc48/14w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00048.14W.1008.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Nc 8/14p anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin DI D***** G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ersatzansprüche aus einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch das Oberlandesgericht Graz, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz im Instanzenzug übergeordnet.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

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