OGH 13Ns55/14p

13Ns55/14pObergericht07.10.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns55/14p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130NS00055.14P.1007.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Salad G***** wegen Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 73 Hv 81/14w des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.