14Ns50/14k•OGH 14Ns50/14k
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Roland J***** wegen des Vergehens nach § 4 Abs 1 zweiter Fall NPSG, AZ 506 Hv 75/14b des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Die bloße Vermutung des die Delegierung anregenden Gerichts, eine kürzere Anreise des in D***** wohnhaften und „nach eigenen Angaben an einer spastischen Querschnittssymptomatik“ leidenden Angeklagten zum Landesgericht L***** wäre für diesen „deutlich weniger beschwerlich“, stellt unter Berücksichtigung der Umstände, dass eine wesentliche Mobilitätseinschränkung des Angeklagten nicht aktenkundig ist und dieser sich zur angeregten Delegierung nicht (positiv) geäußert hat, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung fallbezogen nicht in Betracht kommt.
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