OGH 15Ns50/14t

15Ns50/14tObergericht30.09.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns50/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150NS00050.14T.0930.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Amit K***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 5 U 2/14k des Bezirksgerichts Steyr, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Josefstadt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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