OGH 1Präs2690-3816/14h

1Präs2690-3816/14hObergericht22.09.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs2690-3816/14h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA03816.14H.0922.000

Kopf

Über die zum AZ 5 Ns 33/14p des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit des nach der Geschäftsverteilung berufenen Vertreters des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Anzeige von Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des zum AZ 7 Bs 128/14v für die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Mai 2014, GZ 12 Hv 44/14p14, zuständigen Senats ergeht der

Beschluss

Spruch

Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung ausgeschlossen.

Die Entscheidung wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.

Gründe:

Begründung

Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. B*****ist ein im Erkenntnis des angefochtenen Urteils benanntes Opfer einer der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO demnach ausgeschlossen.

Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig, WKStPO § 45 Rz 1, 10 f).

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