OGH 1Ob143/14g

1Ob143/14gObergericht18.09.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob143/14g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00143.14G.0918.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Verlassenschaft nach H***** D*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und andere Rechtsanwälte in Leoben, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei G***** D*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 29. April 2014, GZ 2 R 96/14p14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 13. März 2014, GZ 14 C 5/14x9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der gefährdeten Partei wird auf „Verlassenschaft nach H***** D*****“ berichtigt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Zu 1. Aufgrund des im Akt des Erstgerichts erliegenden VJRegisterauszugs wurde erhoben, dass die gefährdete Partei am 30. 6. 2014 verstorben ist (15 A 278/14m des Erstgerichts). Die Bezeichnung der gefährdeten Partei ist daher entsprechend zu berichtigen (§ 235 Abs 5 ZPO).

Zu 2. Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO werden im außerordentlichen Rechtsmittel der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht dargetan. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, was gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.

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