1Präs2690-3469/14d•OGH 1Präs2690-3469/14d
Über die zum AZ 5 Ns 33/14p des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit seines Präsidenten zur Entscheidung über die Anzeige von Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des zum AZ 7 Bs 128/14v für die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Mai 2014, GZ 12 Hv 44/14p-14, zuständigen Senats ergeht der
Beschluss:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** ist von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die Entscheidung wird seinem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.
Gründe:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** ist Opfer einer der mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten, sodass er nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber ausgeschlossen ist. Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt.
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