OGH 1Präs2690-3468/14g

1Präs2690-3468/14gObergericht29.08.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs2690-3468/14g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA03468.14G.0829.000

Kopf

Über den zum AZ 5 Ns 37/14a des Oberlandesgerichts Linz gestellten Antrag des Georg B***** auf Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über seinen Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Steyr zur Entscheidung über seinen Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 18 BE 211/14b des Landesgerichts Steyr, ergeht der

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. P***** ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Begründung

Georg B***** macht mit substratlosen Spekulationen über ein „Zusammenspiel“ der beiden Präsidenten, weil der Präsident des Oberlandesgerichts zuvor „der Selbstbeurteilung“ des Präsidenten des Landesgerichts gefolgt sei, keinen Grund für Richterausgeschlossenheit geltend.

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