OGH 14Ns45/14z

14Ns45/14zObergericht28.08.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns45/14z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140NS00045.14Z.0828.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Ali Al M***** wegen des Verbrechens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, AZ 11 U 61/14m des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Spittal an der Drau delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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