6Ob67/14t•OGH 6Ob67/14t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshof Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. MMag. B***** J*****, 2. J***** J*****, beide , vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei P B*****, vertreten durch Corazza Kocholl Laimer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Eigentumseinverleibung (Streitwert 35.000 EUR), den
Beschluss
gefasst:
Die als „Beschwerde und Kostenrekurs“ bezeichnete, am 17. Juli 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Eingabe der Kläger wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der Kläger wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2014 zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger eine „Beschwerde und Kostenrekurs“. Höchstgerichtliche Entscheidungen unterliegen jedoch keinem weiteren Rechtszug. Die zudem nicht anwaltlich unterfertigte Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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