OGH 11Os76/14g

11Os76/14gObergericht26.08.2014

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os76/14g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00076.14G.0826.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. Mai 2014, GZ 17 Hv 23/14d37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut L***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43a Abs (richtig:) 3 StGB teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Danach hat er am 1. September 2013 in S***** mit der am 26. Jänner 2001 geborenen, sohin unmündigen Denise G***** einen Analverkehr, somit eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, zu unternehmen versucht, wobei die Tatvollendung an der Gegenwehr der Denise G***** und dem Eintreffen deren Großmutter Brigitte F***** am Vorfallsort scheiterte.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b, 10 und 11 StPO.

Dem Vorbringen einer Unvollständigkeit des Ersturteils (Z 5 zweiter Fall) ist grundsätzlich entgegenzuhalten: Erhebliche Tatsachen (Tatumstände) sind solche, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellungen zu beeinflussen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 409; 11 Os 74/07b ua; RISJustiz RS0118316, RS0116877). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider handelt es sich fallbezogen um keine erheblichen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 421; 11 Os 116/04, EvBl 2005/81, 356 mwN) und somit zur Erreichung voller Bestimmtheit im Sinne von § 270 Abs 2 Z 5 StPO (11 Os 41/05x ua) gesondert erörterungsbedürftige Tatsachen, wie genau der Angeklagte die Unmündige an deren Gesäß berührte (über oder unter der Unterhose), welche Hose das Mädchen trug (Leggings oder Jeans) und ob bei unbestrittener Penetrationsabsicht der Angeklagte einen Anal oder einen Vaginalverkehr intendierte.

Die Behauptung einer unzureichenden Begründung der subjektiven Tatseite (Z 5 vierter Fall) gleitet in eine Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ab („kann daraus keinesfalls abgeleitet werden ...“) und versäumt die Darlegung eines Verstoßes gegen Logik und Empirie in der tatrichterlichen Ableitung US 5 f (zum Maßstab Ratz, WKStPO § 281 Rz 444). Ob der „Vorfall“ geheimgehalten hätte werden können, tangiert keine entscheidende Tatsache.

Die disloziert teilweise unter § 281 Abs 1 Z 5 StPO, teilweise in der Subsumtionsrüge (Z 10) ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) releviert soweit aufgrund offenbarer Defizite des Textsatzes erkennbar wegen des Tatorts in einem Mehrparteienhaus fehlende Ausführungswahrscheinlichkeit, argumentiert aber nicht prozessordnungsgemäß mit aktenkundigen Verfahrensergebnissen, sondern mit der eigenständig beweiswürdigenden Bewertung einzelner Handlungsweisen und der Aufdeckungswahrscheinlichkeit.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) möchte durch die Umwürdigung von Beweisergebnissen (zur zeitlichen Komponente des Auftretens der Großmutter) einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch herbeireden und verfehlt dergestalt die gesetzeskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit, die unter anderem ein Festhalten am Tatsachensubstrat des Ersturteils voraussetzt (RISJustiz RS0099810), hier das Scheitern des Versuchs (auch) aufgrund der heftigen Gegenwehr des Opfers (US 3).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfällt mit ihren Überlegungen, es läge bloß eine Vorbereitungshandlung vor, in denselben Fehler, und verlässt mit beweiswürdigenden Spekulationen, was für ein Vorsatz aus dem vom Angeklagten zugestandenen Verhalten (Vorspielen eines Pornoclips, Frage nach gleichartigem Agieren, Griff in die Hose des Mädchens) erschlossen hätte werden können, den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.

Die Forderung nach einer Subsumtion „unter den § 207a StGB“ oder nach „207“ ignoriert einmal mehr die erstrichterlichen Feststellungen US 3 und entzieht die Ausführungen jeglicher meritorischer Erwiderung.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) letztlich ist disloziertes Berufungsvorbringen, weil lediglich (und überdies teilweise nicht am Schuldspruch orientierte) Argumente für eine gänzlich bedingte Strafnachsicht („§ 43 StPO“) vorgetragen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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