8Ob77/14b•OGH 8Ob77/14b
8Ob77/14bObergericht25.08.2014
Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.Bw. H***** F*****, Masseverwalter Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Mai 2014, GZ 2 R 79/14x215, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. Mai 2014, GZ 23 S 29/10z204, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der abweisende Beschluss des Erstgerichts betreffend die vom Schuldner beantragte Enthebung des Masseverwalters bestätigt wurde. Der Schuldner wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (8 Ob 105/12t; 8 Ob 5/14i). Gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der angefochtene Beschluss des Erstgerichts bestätigt wurde, absolut unzulässig.
Das Rechtsmittel des Schuldners war daher zurückzuweisen.
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