OGH 15Ns47/14a

15Ns47/14aObergericht21.08.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns47/14a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150NS00047.14A.0821.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Siegfried H*****, AZ 3 BE 10/13p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 39 StPO (späterer Aufenthaltswechsel des Verurteilten) war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RISJustiz RS0088481 [T4]).

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