OGH 13Os60/14v

13Os60/14vObergericht14.08.2014

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os60/14v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. April 2014, GZ 111 Hv 169/13f36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 (richtig) und 2, 130 vierter Fall StGB (I) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Oktober 2013 in Wien

(I) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der L***** Österreich GmbH fremde bewegliche Sachen durch Einbruch wegzunehmen versucht, indem er eine Metallkasse (die jedoch zur Tatzeit leer war) aufbrach und eine Bürotür aufzubrechen versuchte;

(II) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er mit den Füßen gegen die Polizeibeamten Bianca D***** und „Peter B*****“ (richtig: Rupert R*****; vgl US 4) trat und danach trachtete, Bianca D***** zu beißen.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Mängelrüge ist nämlich die aus der finanziellen Situation und den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten abgeleitete Annahme der Gewerbsmäßigkeit (US 6) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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