OGH 12Ns52/14i

12Ns52/14iObergericht29.07.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns52/14i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00052.14I.0729.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Maiwand A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 505 Hv 145/12m des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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