34R88/14g•OLG Wien 34R88/14g
34R88/14gOberlandesgericht24.07.2014
Gewerblicher Rechtsschutz; Markenschutz; Der Österreichische journalist journalist.at (Wortbildmarke),
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortbildmarke „Der Österreichische journalist journalist.at“ über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 10.2.2014, AM 844/20125, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortbildmarke
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für die Waren der Klasse 16 (Zeitungen und Zeitschriften, Druckereierzeugnis, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren) sowie die Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung), 38 (Telekommunikation; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten), 41 (Unterhaltung; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Erstellen von Bild-Reportagen; Desktop-Publishing [Erstellung von Publikationen mit dem Computer]; digitaler Bilderdienst; Erstellen von Untertiteln; Publikationen von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet) und 42 (Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung).
Das Patentamt ließ hinsichtlich der Dienstleistungsklassen 35 und 42 die zunächst gehegten Bedenken fallen und wies letztlich die Eintragung hinsichtlich der Warenklasse 16 und den Dienstleistungsklassen 38 und 41 aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ab, weil die beteiligten Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nur als allgemeinen Hinweis auf eine beliebige Publikation mit speziell für österreichische Journalisten oder für diesen Berufsstand relevante Themenbereiche sowie auf damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen ansehen würden. Es bestehe bloß ein Bestimmungs- und Themenhinweis in branchenüblicher Art und Weise samt einschlägiger Internetadresse als Hinweis auf die damit im Zusammenhang stehende Online-Erreichbarkeit oder Verfügbarkeit. Mangels eigenständiger Charakteristik und indivisualisierender Eigenart ermögliche das vorliegende Zeichen keine Zuordnung der damit bezeichneten Produkte oder Dienstleistungen zu einem konkreten Anbieter oder Dienstleister. Daran könne auch die vorhandene geringfügige grafische Ausgestaltung des Zeichens nichts ändern; es enthalte keine einprägsamen Elemente, denen ein Wiedererkennungswert zukäme. In der Gesamtheit komme der Wortbildmarke keine Unterscheidungskraft zu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss so abzuändern, dass das Zeichen auch ohne Erbringung eines Verkehrsgeltungsnachweises registrierbar und in das Markenregister einzutragen sei.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.
1. 1 Ob einer Waren-/Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist wie bei beschreibungsverdächtigen Zeichen anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 Rz 42).
Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit einer anderen betrieblichen Herkunft unterscheiden können (EuGH C108/97 – Chiemsee; C104/00 P – Companyline; EuG T471/07 – Tame it, Rn 15 mwN; EuGH C398/08 – Audi; RIS-Justiz RS0118396; zuletzt etwa 4 Ob 10/14w – Jimi Hendrix).
Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (OBm 1/11 – Oxi-Effekt mwN; 4 Ob 38/06a – Shopping City mwN; RIS-Justiz RS0118396). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl OBm 1/13 – Malzmeister mwN). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht einzutragen (vgl EuGH C104/01 – Orange [Rn 58 und 59]; C64/02 – Das Prinzip der Bequemlichkeit).
1. 2 Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG sind zwar nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (C304/06 P – Eurohypo). Unterscheidungskraft fehlt bei einer Wortmarke aber jedenfalls dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf ihre Herkunft (C304/06 P – Eurohypo [Rz 69]); eine beschreibende Marke im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (C363/99 – Postkantoor [Rz 86]). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (OM 10/09 – Lümmeltütenparty; vgl 4 Ob 11/14t – Expressglass).
1. 3 Die Beurteilung, ob das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft vorliegt, erfolgt anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz² § 4 Rz 57). Die Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit geprüft werden (4 Ob 10/14w – Jimi Hendrix mwN). Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger aaO Rz 67 mwN der Rsp; EuGH C104/01 – Orange [Rn 46 und 63]; RIS-Justiz RS0079038 [T1]; RISJustiz RS0114366 [T5]).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (EuGH C104/01 – Orange [Rn 64] unter Verweis auf C342/97 – Lloyd [Rn 26] und C291/00 – LTJ Diffusion [Rn 52]).
1. 4 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten Zeichen als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, das heißt sie müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (vgl EuGH C326/01 – Universaltelefonbuch, Rn 33 mwN; C494/08 P – Pranahaus; Koppensteiner aaO mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431).
Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht bloß beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung registrierbar (RIS-Justiz RS0109431 [T3]; OBm 1/12 – Die grüne Linie). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.
Eine beschreibende Angabe liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas Bestimmtes über die Herstellung oder die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen (17 Ob 33/08i – happykauf mwN; OBm 3/12 – Lounge.at). Ist somit die angemeldete Marke nicht geeignet, beim Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen hervorzurufen, ohne dass noch weitere Überlegungen über die mit einer bestimmten Bezeichnung erzielte Aussage erforderlich wären, besitzt sie Unterscheidungskraft (vgl OBm 3/11 – Atelier Prive; OBm 2/13 – Primera ua).
Sohin sind vom Registrierungsverbot nur Zeichen betroffen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos, ohne komplizierte Schlussfolgerungen und ohne besondere Denkarbeit erschlossen werden kann. Der beschreibende Charakter muss für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperation erkennbar sein (vgl Koppensteiner, aaO Rz 71 mwN; Newerkla aaO Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431).
1. 5 Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen immer nur in Bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (4 Ob 139/02y – Summer Splash; 4 Ob 10/03d – More).
1. 6 Das Verbot, ausschließlich beschreibende Zeichen oder Angaben als Marken einzutragen, soll verhindern, dass Zeichen oder Angaben als Marken eingetragen werden, die wegen ihrer Übereinstimmung mit der üblichen Art und Weise, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder ihre Merkmale zu bezeichnen, die Funktion, das sie vertreibende Unternehmen zu identifizieren, nicht erfüllen könnten und die daher nicht die Unterscheidungskraft besitzen, die diese Funktion voraussetzt. Darunter fallen nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Eine Marke, die entsprechend dieser Definition Zeichen oder Angaben enthält, kann außerdem nur dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn sie nicht noch weitere Zeichen oder Angaben enthält und wenn ferner die in ihr enthaltenen ausschließlich beschreibenden Zeichen oder Angaben nicht in einer Weise wiedergegeben oder angeordnet sind, die das Gesamtzeichen von der üblichen Art und Weise unterscheidet, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder ihre wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (vgl EuGH C383/99 – Baby-Dry; 17 Ob 4/08z; Om 10/09, OBm 4/12).
1. 7 Zu beachten ist auch, dass ein Buch-, Zeitungs-, Zeitschriften-, oder Film-/Sendetitel, der als Marke registriert werden soll, in Bezug auf seine Unterscheidungskraft den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen des Markenrechts genügen muss. Diese gehen über die für den Werktitelschutz erforderliche geringere Unterscheidungskraft hinaus (vgl Newerkla aaO Rz 230 f).
2. 1 Maßgeblich für die Frage, wie ein Kennzeichen aufgefasst wird, ist das Verständnis eines angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksam und kritischen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise (vgl RIS-Justiz RS0114366 [T5]; RS0079038 [T1]; RS0109431; Asperger aaO Rz 67 mN zur Rsp des VwGH; so auch Newerkla aaO Rz 213 mwN der Rsp).
2. 2 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl EuGH C104/00 – Companyline; C363/99 – Postkantoor ua) ist bei der Prüfung der Schutzfähigkeit das Zeichen in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Für die damit erforderliche Berücksichtigung aller Elemente eines Zeichens ergibt sich auch die Notwendigkeit, die einzelnen Elemente zu betrachten.
3. Auf dieser Grundlage ist dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft für die verbliebenen Waren und Dienstleistungen abzusprechen. Das Rekursgericht hält die bekämpfte Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass vorweg auf diese verwiesen werden kann (§ 139 Einleitungssatz PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 AußStrG).
3. 1 Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware und/oder das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware und/oder das Unternehmen zu bezeichnen (vgl 4 Ob 186/03m – djshop). Es sind sämtliche Bestandteile und diese als Ganzes zu betrachten (EuGH C64/02 – Das Prinzip der Bequemlichkeit [Rn 27f]; Koppensteiner aaO 77f mwN). Ein Wortzeichen kann schon dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH C191/01P – Wrigley [Rn 32]; C265/00 – Biomild [Rn 38]).
3. 2 Die Schutzfähigkeit der zusammengesetzten Wortbildmarke „Der Österreichische journalist journalist.at“ hängt somit zunächst davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Inhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als beschreibenden Hinweis auf die Waren und Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens verstehen (RIS-Justiz RS0109431). Enthält das Zeichen hingegen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (RIS-Justiz RS0109431; 4 Ob 237/01h – drivecompany; zuletzt 4 Ob 47/14m – Goldschmiedeakademie).
3. 3 Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Verkehrskreise, die sich für die von der Antragstellerin unter dem Wortbildzeichen angebotenen Druckereierzeugnissen (im weitesten Sinn) interessieren, diesem beimessen. Das Rekursgericht ist im Einklang mit der Argumentation des Patentamts der Auffassung, dass die angesprochenen Konsumenten die Wortbestandteile a priori nur als allgemeinen Hinweis auf eine beliebige Publikation von speziell für österreichische Journalisten oder für diesen Berufsstand relevanten Themenbereichen sowie von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen verbinden; dies ohne längeren Denkprozess und ohne Unklarheiten in Bezug auf die Wort- und auch die Bildbestandteile.
Dem Zeichen kommt durch die doppelte Anführung des Wortes „Journalist“ kein zusätzlicher Sinngehalt zu, sondern der Konsument wird die Domain „journalist.at“ nach den Worten „Der Österreichische Journalist“ („journalist“) nur als weiteren Hinweis auf die Internetquelle verstehen.
Für den Konsumenten entsteht kein überraschendes und/oder unverständlich bleibendes Wortspiel, keine syntaktisch ungewöhnliche Struktur, denn Konsumenten sind an derartige Gestaltungen aus dem täglichen Leben in Bezug auf Werbeaufschriften und Produktlabels gewöhnt. Den Wortbestandteilen der angemeldeten Wortbildmarke fehlt wegen des verbleibenden reinen Bestimmungs- und Themenhinweises, zudem in branchenüblicher Art samt einschlägiger Internetadresse als Hinweis auf die damit in Zusammenhang stehende Online-Erreichbarkeit, somit die Unterscheidungskraft.
Dem Argument der Antragstellerin, dass der Wortfolge in ihrer Gesamtheit keine eigenständige Bedeutung zukommt und sie daher vage und unbestimmt bleibt, wird daher nicht gefolgt.
3. 4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Verbraucher Orts- oder Landesangaben im Zusammenhang mit Druckereierzeugnissen seit langem gewohnt sind und in solchen Fällen annehmen, dass das jeweilige Printmedium aus dem genannten Gebiet kommt (vgl Om 7/07 – Österreich).
3. 5 Dem Argument der Antragstellerin, dass die Waren der Klasse 16 nach den Maßstäben des Titelschutzes zu beurteilen seien, ist dahingehend entgegenzutreten, dass Buch-, Zeitungs-, Zeitschriften- oder Film-/Sendetitel, die als Marke registriert werden sollen, in Bezug auf ihre Unterscheidungskraft den bereits dargestellten allgemeinen Grundsätzen des Markenrechts genügen müssen. Diese gehen über die für den Werktitelschutz erforderliche geringe Unterscheidungskraft hinaus (vgl Newerkla aaO Rz 230 f). Mit dem Zeichen „Der Österreichische journalist journalist.at“ werden die beantragten Waren und Dienstleistung in Bezug auf ihre betriebliche Herkunft nicht unterscheidbar gemacht und haben daher keine Herkunftsfunktion. Die weitere Ausgestaltung des Zeichens in Form der Hinzufügung der Domain „journalist.at“ wird nur als Hinweis auf das Anbieten/Bewerben von Waren und Dienstleistungen im Internet oder auf eine Kunden-Kontakt-Möglichkeit über das Internet aufgefasst (Asperger aaO Rz 100). Aus diesem Grund müsste das Zeichen andere, eine Unterscheidungskraft begründende Bestandteile aufweisen, um das Registrierungshindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft zu überwinden (vgl EUG T405/07 und T406/07 – P@yweb Card und Payweb Card), welche aber nicht vorliegen.
3. 6 Auch wenn die Antragstellerin einfordert, das Zeichen sei in der Gesamtheit zu beurteilen, jedoch nicht auf die grafische Gestaltung der Marke eingeht, ist festzuhalten, dass auch eine Zusammensetzung von mehreren Worten in Kombination mit grafischen Elementen nicht ohne Weiteres als unterscheidungskräftige Marke anzusehen ist.
Bei der Prüfung, ob einem Wort-Bild-Zeichen Unterscheidungskraft zukommt, kann darauf abgestellt werden, ob sich ein Wortelement der Marke von den in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen trennen lässt, ob allenfalls typografischen Merkmalen der Marke irgendeine unterscheidungskräftige Besonderheit zukommt oder ob sie sonst einen Aspekt enthalten, wie etwa einen der anspruchsvollen Gestaltung oder der Art ihrer Kombination, welche es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl EuGH C37/03 – Bio ID [Rn 70 bis 74]).
Die verwendete Schriftart ist eine allgemein verwendeten Standardschrift; eine grafische Ausgestaltung bestehend in der Verwendung einer herkömmlichen Schriftart (auch in verschiedenen Schriftgrößen oder -stärken) vermag einem Zeichen keine Unterscheidungskraft zu verleihen (VwGH 2001/04/0020, 2001/04/0021 – Erfurt; 2008/03/0013 – Bio Bio Bio Produkte für alle). Im konkreten Fall tritt die grafische Gestaltung in Form einer nicht ungewöhnlichen Anordnung und einer Verwendung von unterschiedlichen Schriftgrößen nicht merklich in den Vordergrund und verleiht dem Zeichen daher (ebenso) keine Unterscheidungskraft.
3. 7 Im Ergebnis fehlt der angemeldeten Wortbildmarke bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der individualisierende Unternehmenshinweis, um die jeweiligen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Auf die Argumente der Antragstellerin in Bezug auf ähnliche Eintragungen ist nicht näher einzugehen, weil eine präjudizielle Bindung zu verneinen ist (4 Ob 11/14t – Jimmy Hendrix; RIS-Justiz RS0125405; vgl auch Asperger aaO Rz 75 ff mwN; Koppensteiner, aaO 70).
4. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
5. Ein Kostenersatz findet nach § 139 Z 7 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG nicht statt.
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