13Ns39/14k•OGH 13Ns39/14k
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Samy H***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 41/14z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verteidigers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Allein der Umstand, dass die Anreise zum Landesgericht für Strafsachen Wien für den Angeklagten „günstiger“ wäre als jene zum Tatortgericht, stellt nach ständiger Judikatur keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO dar.
Hinzu kommt, dass mit Blick auf die großteils leugnende Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2 S 33 f) die Vernehmung der durchwegs im Sprengel des Tatortgerichts wohnhaften (ON 2 S 2 bis 4) Zeugen vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein wird (§ 258 Abs 1 und 2 StPO).
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