15Os77/14h•OGH 15Os77/14h
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Abd Elrahim M***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. April 2014, GZ 26 Hv 22/14k38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abd Elrahim M***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall und § 15 StGB (I.) und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. am 28. Jänner 2014 in I***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Geschädigten teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. „Erwin H***** vorzufindende Wertgegenstände, indem er die Scheibe der Beifahrertür dessen PKW einschlug, die Türverriegelung und die Tür von innen öffnete, um ins Innere des Fahrzeugs zu gelangen, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Alarmanlage ausgelöst wurde und zufällig eine Funkstreife der Polizei eintraf und er deshalb flüchten musste;
2. im Anschluss an die zu I.1. genannte Tathandlung dem Mordechai L***** aus dessen PKW zwei Koffer samt Inhalt, indem er durch eine teilweise geöffnete Scheibe in den Fahrzeugraum griff, um von innen die Türverriegelung und die Tür zu öffnen, um ins Innere des Fahrzeugs zu gelangen“;
II. zwischen 16. und 28. Jänner 2014 in I***** eine Sache, die ein unbekannter Täter aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich eine grüne Jacke der Marke „Angelo Litrico“, welche jener zuvor im Bekleidungsgeschäft C A gestohlen hatte, an sich gebracht.
Dagegen wendet sich die auf Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583).
Indem die Tatsachenrüge den Urteilsannahmen bloß die Verantwortung des Angeklagten, er habe zu I.2. das Auto lediglich beschädigen wollen, gegenüberstellt, zielt sie auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der dargestellten Sonderfälle ab, ohne damit erhebliche Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes wecken zu können.
Gleiches gilt für den Einwand, das spurenkundliche Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin hätte keinen Hinweis ergeben, dass der Angeklagte die Beifahrertür berührt hätte, zumal die molekularbiologische Untersuchung mangels genügend intakter menschlicher DNA zu gar keinen verwertbaren Resultaten geführt hatte (ON 20).
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) auf die Ausführungen der Tatsachenrüge verweist, verkennt sie den dazu unterschiedlichen Anfechtungsrahmen. Das Vorbringen, der Angeklagte wäre zu I.1. des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu verurteilen gewesen, geht nicht von den zu diesem Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) aus und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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