OGH 15Os68/14k

15Os68/14kObergericht08.07.2014

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os68/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed L***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Februar 2014, GZ 9 Hv 10/13m67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed L***** der Verbrechen (richtig: des Verbrechens) des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (A./I./), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG (A./II./) und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in Graz und an anderen Orten Österreichs

A./ vorschriftswidrig Suchtgift

I./ in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar

1. / zwischen Juli und September 2012 rund 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 40 % (200 Gramm Kokain in Reinsubstanz) einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts;

2. / zwischen September und Oktober 2012 zumindest 600 Gramm Cannabiskraut bzw Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 % (60 Gramm Delta9THC in Reinsubstanz) dem mittlerweile verstorbenen Ernst W*****.

Die vom Angeklagten erhobene, lediglich A./I./ betreffende und auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber führt aus, eine kriminaltechnische Untersuchung des vom Angeklagten dem verdeckten Ermittler als Probe übergebenen Kokains habe einen Reinheitsgehalt von 30 bis 40 % ergeben (ON 109 [gemeint wohl: ON 37] S 2 und 3). Bei Annahme eines Reinheitsgrades von 30 % könne aber von einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nicht ausgegangen werden.

Mit diesem Vorbringen nimmt die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht Maß an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (vgl RISJustiz RS0117446). Sie lässt nämlich außer Acht, dass eine Auswertung der gegenständlichen Probe laut Bericht des Bundeskriminalamts Kriminaltechnik Österreich, Referat Chemie, vom 8. August 2012 eine Reinsubstanz von 44,83 +/ 0,05 % ergab (US 8; ON 44 S 89).

Indem der Angeklagte vermeint, das Erstgericht hätte vom „günstigeren Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung“ ausgehen müssen, verkennt er, dass mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aus Z 5 oder Z 5a aufgezeigt wird (RISJustiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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