OGH 15Ns83/13v

15Ns83/13vObergericht08.07.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns83/13v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut G***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 11 Hv 191/12t des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 stellte Helmut G***** beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO gegen das in der Strafsache AZ 11 Hv 191/12t des Landesgerichts für Strafsachen Graz ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2013, AZ 9 Bs 78/13h.

Mittlerweile wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2014 in Stattgebung eines Antrags der Generalprokuratur die außerordentliche Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens verfügt, das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Graz aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. Jänner 2013, GZ 11 Hv 191/12t8, an das Oberlandesgericht Graz verwiesen (13 Os 45/14p).

Da sich damit die angestrebte Erneuerung des Berufungsverfahrens ebenso wie die vorangehende Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch den Obersten Gerichtshof zur Einbringung eines entsprechenden Antrags gemäß § 363a StPO erübrigt hat, war der darauf bezogene Verfahrenshilfeantrag als offenbar aussichtslos abzuweisen.

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