15Ns31/14y•OGH 15Ns31/14y
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Barbara F***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 10 U 207/13f des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der in Wien gelegene Wohnsitz der Angeklagten allein stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 StPO dar.
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