OGH 11Os51/14f

11Os51/14fObergericht28.05.2014

Regest

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os51/14f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00051.14F.0528.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferenc B***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG, AZ 071 Hv 30/14x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Mai 2014, AZ 20 Bs 146/14p (ON 35 in den HvAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ferenc B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Bund wird der Ersatz der mit 800 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bestimmten Beschwerdekosten auferlegt.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG angeklagten (ON 4 der HvAkten) Ferenc B*****, über den am 6. März 2014 wegen Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) die (gegen eine Kaution von 3.000 Euro aufzuhebende) Untersuchungshaft verhängt worden war (ON 7), gegen den Fortsetzungsbeschluss des Einzelrichters vom 15. April 2014, ON 22, nicht Folge gegeben und die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem genannten Haftgrund (bei gleicher Kautionsmöglichkeit) perpetuiert.

Das Oberlandesgericht hält den Angeklagten für dringend verdächtig, er habe am 4. März 2014 in Wien und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem in Ungarn aufhältigen unbekannten Mittäter die rechtswidrige Einreise Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich nach Österreich, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er für einen Fuhrlohn in der Höhe von 100 Euro, welchen er vom unbekannten Mittäter dafür erhielt, vier afghanische Staatsangehörige mit einem angemieteten Auto nach Österreich brachte, wo er im Zuge einer Polizeikontrolle angehalten wurde, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging.

Die vom Angeklagten dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde bekämpft sämtliche Haftvoraussetzungen, bezeichnet die Höhe der Kaution als willkürlich festgesetzt und rügt einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar keine wie immer geartete soziale Integration in Österreich aufweise, in Ungarn jedoch an bekannter Adresse mit seiner Familie „in einer Eigentumswohnung bzw in einem Einfamilienhaus“ wohne und von Arbeitslosenunterstützung lebe (BS 5, 6). Trotzdem hegte es die „nahe Befürchtung, der Angeklagte werde angesichts des von ihm an den Tag gelegten bzw beabsichtigten Reiseverhaltens (siehe bei ihm aufgefundene Routenbeschreibungen nach Deutschland bzw Italien) offensichtlich im Zusammenhang mit gewerbsmäßigen Schleppungen, das keinerlei Rücksichtnahme auf seine Familie in Ungarn erkennen lässt, auf freien Fuß gesetzt, danach trachten, sich dem gegenständlichen Strafverfahren und einer Verurteilung in diesem durch Flucht zu entziehen“. Eine ausreichende Integration des Angeklagten im Heimatland wurde deshalb verneint.

Die rechtliche Annahme einer der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste.

Bestimmte Tatsachen, auf die die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gegründet sein müssen, können sowohl äußere als auch innere Umstände sein, wobei sie jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall abzuleiten sind.

Solche konkreten Tatsachen, aus denen die Annahme der Fluchtgefahr abgeleitet werden durfte, vermochte das Oberlandesgericht im Gegenstand allerdings nicht zu nennen. Bloß mögliche künftige, in der Intention unklare Reisebewegungen allein reichen für die Annahme von Fluchtgefahr nicht hin.

Soweit sich das Beschwerdegericht auf die unbestritten fehlende inländische Integration stützt, steht dem die attestierte mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Zukunft gefestigt anzunehmende Integration in Ungarn gegenüber (vgl zum gleichgelagerten Sachverhalt bereits 11 Os 31/08f).

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war demnach auszusprechen, dass eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit stattgefunden hat, und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich einen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Zustand herzustellen.

Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.

Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zum dringenden Tatverdacht und zur Kautionshöhe erübrigt sich zufolge der verfügten Aufhebung der auch diesbezüglich bekämpften Entscheidung.

Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen indes geht fehl: Auch wenn eine verhaftete Person das Recht auf möglichst rasche Verfahrenserledigung hat, darf dies nicht dem richterlichen Bemühen auf vollständige Sachverhaltsermittlung und dem Recht von Anklage und Verteidigung auf Vorbringen aller ihnen dienlicher Beweise entgegenstehen (EGMR 25. 1. 2007, Bsw 26186/02).

Die Verteidigung hat in Kenntnis des unbekannten Aufenthalts der Geschleppten der vom Erstgericht geplanten Verlesung deren Aussagen ausdrücklich widersprochen, „weil die Rechte nach Art 6 Abs 3 lit d MRK nicht gewährleistet wären“ (ON 24 S 11).

Eine Vertagung der Hauptverhandlung um acht Wochen ist bei dieser Lage (erst auszuforschender und danach zu ladender Zeugen!) auch bei Anlegen eines strengen Maßstabs sachgerecht und kein Verstoß gegen § 9 Abs 2 StPO (gänzlich anders gelagert die in der Beschwerde zitierte Entscheidung 13 Os 46/05x; vgl unter dem Gesichtspunkt des § 252 Abs 1 Z 1 StPO überdies 11 Os 122/13w mwN zu den Anforderungen an die Ausforschung zu vernehmender Personen).

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