OGH 8Ob43/14b

8Ob43/14bObergericht26.05.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob43/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00043.14B.0526.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der B***** F*****, vertreten durch Mag. Martina Hackl, Rechtsanwältin in Mödling, wegen Umbestellung des Sachwalters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. April 2014, GZ 48 R 92/14f107, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Begründung:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs, der im Namen der Betroffenen eingebracht wurde, zielt darauf ab, statt dem bisherigen familienfremden Sachwalter die Mutter der Betroffenen zur Sachwalterin zu bestellen.

2. 1 Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RISJustiz RS0117813 [T2]). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn ein im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftiger Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm vorliegt (RISJustiz RS0044088).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanzen haben ihren vom Wohl des Betroffenen bestimmten Ermessensspielraum (vgl RISJustiz RS0087131) nicht überschritten.

2. 2 Eine Sachwalterumbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert (RISJustiz RS0117813). Das „Wohl“ des Betroffenen ist nach der Rechtsprechung nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen (3 Ob 75/02d). Allgemein ist eine stabile Betreuungssituation wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Sachwalterumbestellung kommen soll (6 Ob 129/12g).

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Kritik an der Tätigkeit des Sachwalters findet im Akteninhalt keine Deckung. Ausgehend von der Tatsachengrundlage kann von Betreuungsmängeln keine Rede sein. Auch für negative Auswirkungen der Betreuung durch den Sachwalter auf die wegen der früheren Drogenproblematik belastete Psyche der Betroffenen bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich dem Akt entnehmen, dass der Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung primär von der Mutter der Betroffenen ausgegangen ist.

Die für die Beurteilung nicht maßgebenden - Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sachwalter und der Mutter der Betroffenen dürften in den dokumentierten finanziellen Vorstellungen der Mutter begründet sein. Davon abgesehen besteht ein ambivalentes Verhältnis der Betroffenen zu ihrer Mutter.

2. 3 Auch von einer Überschreitung des Ermessensspielraums, der dem Gericht beim Kreis jener Personen, die zum Sachwalter bestellt werden können, eingeräumt ist, kann nicht ausgegangen werden. Nach dem Akteninhalt ist eine Vertretung der Betroffenen durch einen Rechtsanwalt derzeit nicht zu beanstanden.

3. Insgesamt erscheint die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Weiterausübung des Amts durch den bisherigen Sachwalter dem Wohl der Betroffenen entspricht, nicht korrekturbedürftig.

Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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