6Ob67/14t•OGH 6Ob67/14t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshof Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, UnivProf. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. MMag. B***** J*****, 2. J***** J*****, beide , vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei P B*****, vertreten durch Corazza Kocholl Laimer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Eigentumseinverleibung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Februar 2014, GZ 4 R 210/13h17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Auslegung der Vereinbarung, auf die die Kläger ihre Ansprüche stützen, war bereits Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 210/13y. In seinem Zurückweisungsbeschluss billigte der 3. Senat bei gleichen Feststellungen zur Parteienabsicht die auch im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Interpretation.
Die außerordentliche Revision vermag keine Gründe für eine abweichende Rechtsansicht aufzuzeigen. Da nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Parallelverfahren gar kein Anspruch der Kläger besteht, kommt auch dem Umstand, dass im Parallelverfahren als Eventualbegehren ein ZugumZugBegehren erhoben wurde, keine Relevanz zu.
Auch aus der in der Revision erhobenen Behauptung, der Ehepakt wäre ungültig bzw nichtig, ist für den Rechtsstandpunkt der Kläger nichts abzuleiten, weil die Kläger ihre Ansprüche gerade aus diesem Ehepakt ableiten.
Soweit die Revision ihre Auslegung der Vereinbarung auf den Willen der Parteien stützt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich der unterstellte Parteiwille weder aus dem Wortlaut des Vertrags ergibt noch von den Vorinstanzen auf der Tatsachenebene festgestellt wurde.
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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