OGH 6Ob65/14y

6Ob65/14yObergericht15.05.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob65/14y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers N***** S*****, über dessen „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. März 2014, GZ 16 R 45/14a-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Februar 2014, GZ 24 Nc 5/13m13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als Revisionsrekurs zu wertende „Beschwerde“ des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.

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