OGH 15Ns29/14d

15Ns29/14dObergericht13.05.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns29/14d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Alfred T***** wegen des Vergehens der Verletzug der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 17 U 1/14g des Bezirksgerichts Hallein, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirchen delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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