OGH 1Nc26/14k

1Nc26/14kObergericht07.05.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc26/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 14 Nc 14/13i anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A***** J*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Beim Landesgericht Innsbruck ist ein Verfahren über einen erkennbar auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund gerichteten Antrag anhängig, in dem die Antragstellerin Vorwürfe unter anderem gegen die JustizOmbudsstelle des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie dessen ehemaligen Präsidenten erhebt.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahrenshilfevefahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck, dessen Präsidenten ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, als zuständig zu bestimmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.