OGH 14Os34/14b

14Os34/14bObergericht06.05.2014

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os34/14b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. November 2013, GZ 21 Hv 4/13y91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (A/I), jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB (A/II/1) und nach § 107 Abs 1 StGB (A/II/2) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (A/III) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant

(A) in Ried im Innkreis und andernorts Tanita M*****

I) am 22. Jänner 2012 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr den Mund und Nasenbereich zuhielt, sich mit vollem Gewicht auf ihren Mund lehnte und gegen ihren Willen und Widerstand den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog;

II) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

  1. am 18. Februar 2012 durch die auf ihrer Mobilbox hinterlassene Nachricht, er werde über die Terrassentüre in ihre Wohnung kommen, sie und ihren „Haberer“, der sich in ihrer Wohnung befinde, zusammenschlagen und ihren Sohn ins Ausland entführen, sohin mit zumindest einer Körperverletzung und einer Entführung;

  2. zwischen Mitte und Ende März 2012 durch die gegenüber Kevin T***** getätigte Äußerung, er möge Tanita M***** ausrichten, dass er im Falle einer Verurteilung wegen Vergewaltigung deren Familie mit Ausnahme des gemeinsamen Sohnes ausrotten werde, sohin zumindest mit einer Verletzung am Körper.

Die inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch (A/I) gerichtete, aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen.

Einwendungen ausschließlich gegen Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier der Sache nach gegen deren Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Tanita M***** (auch) aufgrund des von dieser (durch [teilweise] Vorführung der Bild und Tonaufnahmen ihrer kontradiktorischen Vernehmung [ON 90 S 6]) gewonnenen persönlichen Eindrucks, können erhebliche Bedenken nicht hervorrufen (RISJustiz RS0099649). Ebenso wenig Mutmaßungen zu einer Falschbezichtigung des Angeklagten durch die genannte Zeugin, die im Urteil mit mängelfreier Begründung verneint wurde (US 9 f).

Indem die Beschwerde aus einzelnen vom Erstgericht ohnehin umfassend berücksichtigten (US 8 bis 11) Verfahrensergebnissen (nämlich aus einer isoliert zitierten Passage aus der Aussage der Tanita M***** und aus Angaben mehrerer Zeugen, nach denen die Genannte in der Vergangenheit auch andere Personen zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt haben soll) andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht, als jene der Tatrichter, und auf Basis eigener Beweiswerterwägungen zu einem Motiv des Tatopfers, den Angeklagten zu verleumden, dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen versucht, bekämpft sie abermals bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (für viele: RISJustiz RS0100555).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.