OGH 14Ns22/14t

14Ns22/14tObergericht02.05.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns22/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in der Strafvollzugssache der Lydia H*****, AZ 1 BE 162/12z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht St. Pölten delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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