OGH 8Ob131/13t

8Ob131/13tObergericht28.04.2014

Regest

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob131/13t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00131.13T.0428.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, zuletzt: *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. HeinzPeter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. November 2013, GZ 28 R 215/13p657, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Revisionsrekurswerberin stellt nicht mehr in Frage, dass die von ihr beantragte Bestellung eines „zweiten“ Masseverwalters zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter nur im Wege der Bestellung eines - von ihr in zweiter Instanz bereits so bezeichneten „Kollisions“masseverwalters in Betracht kommt.

Das Rekursgericht hat sich mit diesem Antrag unter Bezugnahme auf § 86 der hier gemäß § 273 Abs 1 IO noch anzuwendenden Konkursordnung auseinandergesetzt. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Bestellung eines besonderen Verwalters nach dieser Bestimmung im Ermessen des Gerichts liege. Der Gemeinschuldnerin komme kein Antragsrecht zu. Das Erstgericht entscheide in Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufsichts und Überwachungspflicht und ist daher gemäß § 84 Abs 3 KO unanfechtbar.

Die Revisionsrekurswerberin hält dem zum einen entgegen, dass § 84 Abs 3 KO nicht anwendbar sei und § 86 KO keinen Anfechtungsausschluss vorsehe. Zum anderen verweist sie auf § 85 KO, der dann zum Tragen komme, wenn der Masseverwalter wegen einer Interessenkollision an der Amtsausübung verhindert sei. § 85 KO enthalte aber keinen Rechtsmittelausschluss.

Auch wenn eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RISJustiz RS0042656). Sowohl die Bestellung eines besonderen Verwalters gemäß § 86 KO als auch die Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters gemäß § 85 KO liegt schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen („... kann … bestellt werden“ bzw „kann … beigeben“) im Ermessen des Gerichts (8 Ob 1/04m; 8 Ob 26/90; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 85 Rz 2; § 86 Rz 5 mwH; Chalupsky/DuursmaKepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger4 § 85 Rz 5, § 86 Rz 9, 10). Dem Gemeinschuldner ist diesbezüglich anders als etwa nach § 87 Abs 2 KO kein Antragsrecht eingeräumt, was der Oberste Gerichtshof zu § 86 KO in der Entscheidung 8 Ob 1/04m unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut auch bereits ausgesprochen hat. Nichts anderes kann für § 85 KO gelten (vgl 8 Ob 26/90 zur fehlenden Antragslegitimation des Konkursgläubigers). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass gegen solche im Rahmen der allgemeinen Aufsichts und Überwachungspflicht getroffenen Entscheidungen gemäß § 84 Abs 3 KO kein Rechtsmittel zusteht (8 Ob 1/04m), ist nicht korrekurbedürftig.

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