OGH 10ObS46/14h

10ObS46/14hObergericht23.04.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS46/14h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Sommer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Thomas Nitsch und Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2014, GZ 9 Rs 16/14k28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Entgegen der Ansicht des 1969 geborenen Klägers ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Es hat vielmehr zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension (§ 273 ASVG) nach der zum Stichtag geltenden Rechtslage (§ 223 Abs 2 ASVG) hat, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauern würde (§ 271 Abs 1 Z 2 ASVG idF BGBl I 2010/111).

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