OGH 10ObS42/14w

10ObS42/14wObergericht23.04.2014

Regest

Sozialrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS42/14w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, AdalbertStifter-Straße 6567, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2014, GZ 7 Rs 24/14x68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels kann gegen jede Entscheidung nur einmal rechtswirksam ein Rechtsmittel erhoben werden (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 505 Rz 4 ff mwN; RISJustiz RS0041666). Dieses Recht hat die Klägerin durch die von ihrem Verfahrenshilfeanwalt gegen das Ersturteil rechtzeitig eingebrachte Berufung (ON 50) konsumiert. Die von der Klägerin angestrebte meritorische Behandlung auch ihrer in der Folge mit einem Begleitschreiben an die Frau Vizepräsidentin des Erstgerichts persönlich eingebrachten (weiteren) Berufung (ON 53) kommt daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl 7 Ob 19/03z ua).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.