1Nc22/14x•OGH 1Nc22/14x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 4/14z anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** OG, , 2. DI C R*****, 3. Mag. K***** H*****, 4. Dr. J***** R*****, 5. MMag. C***** S***** und 6. MMag. B***** S*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 36.000 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
In ihrer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage machen die Kläger Amtshaftungsansprüche geltend, die sie unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht in Strafsachen ableiten.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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