12Ns24/14x•OGH 12Ns24/14x
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mag. Christian H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, AZ 72 Hv 42/13a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Mit dem unsubstantiierten Vorbringen des Angeklagten, er habe vor dem Landesgericht Klagenfurt kein faires Verfahren zu erwarten, wird ein Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht dargestellt.
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