OGH 9Nc7/14z

9Nc7/14zObergericht01.04.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Nc7/14z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, wegen 6.651,44 EUR brutto zuzüglich 2.192,49 EUR netto sA, infolge des Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht.

Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. Weder gab es dazu eine eigene Stellungnahme ab, noch holte es eine solche der Beklagten ein.

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Gericht, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Das Erstgericht wird dies nachzuholen und den Akt sodann wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (vgl 7 Nc 17/03i mwN).

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