OGH 11Ns18/14g

11Ns18/14gObergericht31.03.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns18/14g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Alli Salih Mohammed A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 507 Hv 10/14a des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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