OGH 1Nc9/14k

1Nc9/14kObergericht27.03.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc9/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Nc 4/13x anhängigen Ablehnungs und Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. A***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Punkt 3 des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 2. Jänner 2014, GZ 12 Nc 4/13x8, wird das Oberlandesgericht Wien bestimmt. Zur Entscheidung über ein sich aus der Rekursentscheidung allenfalls ergebendes weiteres Verfahrenshilfeverfahren erster Instanz sowie zur Behandlung einer Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit Antrag vom 11. 3. 2011 begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen angeblich unvertretbarer Entscheidungen des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels als Rechtsmittelgericht. Das Landesgericht Salzburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 20. 1. 2012 (12 Nc 2/11z7) ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte als Rekursgericht diese Entscheidung am 9. 1. 2014 (4 R 192/13b).

Mit seiner Eingabe vom 28. 3. 2011 beantragte der Antragsteller neuerlich die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen unvertretbarer Rechtsansichten des Bezirksgerichts Gmunden und des Landesgerichts Wels. Das Landesgericht Salzburg, an das die Verfahrenshilfesache delegiert worden war, erteilte dem Antragsteller mit Beschluss vom 30. 9. 2013 einen Verbesserungsauftrag. Mit seiner Eingabe vom 14. 10. 2013 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein bisheriges Antragsvorbringen, bezifferte seine Schäden und erklärte, seine Amtshaftungsansprüche aufgrund der Säumigkeit bei Erledigung seines Verfahrenshilfeantrags vom 28. 3. 2011 auf das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz „auszuweiten“.

Das Landesgericht Salzburg wies mit Beschluss vom 2. 1. 2014 (12 Nc 4/13x8) die Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers vom 28. 3. 2011 und 14. 10. 2013, soweit sie Vorwürfe gegen das Bezirksgericht Gmunden und das Landesgericht Wels betrafen, teils zurück (Punkt 1), teils ab (Punkt 2) und überwies den Verfahrenshilfeantrag vom 14. 10. 2013, soweit dieser die Säumigkeit des Oberlandesgerichts Linz betraf, an das Landesgericht Linz (Punkt 3).

Gegen diese Entscheidung brachte der Antragsteller einen Rekurs ein, in dem er die Erstrichterin ablehnte. Diese Ablehnung wies der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Salzburg mit Beschluss vom 5. 2. 2014 (22 Nc 2/14b2) zurück.

Das Landesgericht Salzburg legte die Akten dem Obersten Gerichtshof nach § 9 Abs 4 AHG zur Delegierung an ein anderes Gericht zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit oder Befangenheit der Erstrichterin und den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall zum Teil erfüllt. Der Antragsteller leitet seine Amtshaftungsansprüche auch aus Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts Salzburg sowie des Oberlandesgerichts Linz ab. Das zuständige Amtshaftungsgericht erster Instanz ist das Landesgericht Salzburg (§ 9 Abs 1 AHG), dem das Oberlandesgericht Linz im Instanzenzug übergeordnet ist. Das Landesgericht Salzburg war von der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, in dem er diesem Gericht sowie dem Oberlandesgericht Linz Fehlverhalten vorwarf, nach § 9 Abs 4 AHG ausgeschlossen und deshalb auch zu der in Punkt 3 seines Beschlusses angeordneten Überweisung des Verfahrenshilfeantrags an das seiner Ansicht örtlich zuständige Gericht nicht berufen. Zur Entscheidung über den auch dagegen erhobenen Rekurs ist ein nicht vom Aufschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Da die Entscheidung eines nach der zitierten Gesetzesstelle ausgeschlossenen Gerichts Nichtigkeit zur Folge hat, bedarf es der Delegierung zur Entscheidung über einen allfälligen Rekurs im Verfahren über die Ablehnung der Erstrichterin nicht (1 Nc 42/07b mwN). Soweit der Antragsteller seinem Verfahrenshilfeantrag Vorwürfe gegen das Bezirksgericht Gmunden und das Landesgericht Wels zugrunde legte, ist allerdings weder das Landesgericht Salzburg noch das Oberlandesgericht Linz iSd § 9Abs 4 AHG von der Entscheidung über die Verfahrenshilfe sowie der Ablehnung ausgeschlossen.

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